Das reguläre Renteneintrittsalter steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Je nach Geburtsjahr können Beschäftigte heute meist zwischen 65 und 67 Jahren in den Ruhestand gehen, teils nach 45 Versicherungsjahren auch etwas früher. Wer gesundheitlich stark eingeschränkt ist, muss diese lange Strecke oft nicht vollständig durchhalten. Für Menschen mit chronischen Erkrankungen und anerkannter Schwerbehinderung oder eingeschränkter Erwerbsfähigkeit gibt es spezielle Rentenwege. Grundlage ist immer die gesetzliche Rentenversicherung mit ihren Wartezeiten und der medizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit.
Chronische Erkrankung und Schwerbehindertenausweis
Mehr als ein Drittel der Bevölkerung lebt mit einer chronischen Krankheit, meldet der Sozialverband VdK. Nach Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt eine Erkrankung als chronisch, wenn mindestens ein Jahr lang wegen derselben Diagnose einmal pro Quartal ärztliche Behandlung nötig ist.
Typische Beispiele sind Asthma, Diabetes, Rheuma, Herz-Kreislauf-Leiden, Rückenbeschwerden, Multiple Sklerose, Parkinson, Krebs, Migräne, Depressionen, Angststörungen oder Folgen eines Schlaganfalls.
Entscheidend für rentenrechtliche Vergünstigungen ist der Grad der Behinderung (GdB). Ab einem Wert von 50 gilt eine Person als schwerbehindert. „Bei sehr schweren, häufigen Migräneattacken kann ein GdB von 50 angemessen sein“, so der VdK sinngemäß, wie mainpost.de berichtet. Nach Feststellung durch den Arzt kann beim Versorgungsamt ein Ausweis beantragt werden.
Jahrgangstabelle: Wann Schwerbehinderte abschlagsfrei gehen
Wer als schwerbehindert anerkannt ist (GdB mindestens 50) und 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, darf zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Rentenabschläge in den Ruhestand. Die Altersgrenze verschiebt sich je nach Geburtsjahrgang: Für Jahrgänge 1952 bis 1957 liegt sie bei 63 Jahren, für 1958 bis 1963 bei 64 Jahren, ab 1964 steigt sie auf 65 Jahre.
Ein früherer Beginn ist möglich, führt jedoch zu Kürzungen: Pro Monat des vorgezogenen Rentenbezugs werden 0,3 Prozent dauerhaft abgezogen, maximal 10,8 Prozent, bestätigt die Deutsche Rentenversicherung laut mainpost.de.
Frauen und Männer ohne eigene Erwerbsbiografie – etwa langjährige Hausfrauen – erhalten zwar weniger, profitieren aber von Kindererziehungszeiten und der Mütterrente.
Erwerbsminderungsrente bei starker gesundheitlicher Einschränkung
Wer aufgrund schwerer Krankheit gar nicht mehr oder nur noch wenige Stunden täglich arbeiten kann, hat die Möglichkeit, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Die volle Leistung ersetzt das Einkommen, wenn weniger als drei Stunden Erwerbstätigkeit pro Tag möglich sind, eine teilweise Leistung greift bei drei bis unter sechs Stunden.
Laut rentenbescheid24.de sind die Hürden hoch: Es müssen mindestens fünf Jahre Versicherungszeit vorliegen, Rehabilitationsmaßnahmen gelten nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ als vorrangig, und ein ärztliches Gutachten muss die verminderte Leistungsfähigkeit belegen.
Gezahlt wird höchstens bis zur Regelaltersgrenze, danach läuft die Zahlung als Altersrente weiter. Seit 2019 wurden Verbesserungen eingeführt, sodass diese Leistung finanziell oft attraktiver ist als eine sofortige Altersleistung mit Abschlägen.
Finanzielle Planung: Zuschläge, Bürgerrente und Steuern
Trotz regelmäßiger Rentenanpassungen – etwa in den Jahren 2023 und 2024 – reicht die gesetzliche Zahlung vielen Älteren nicht, berichten Verbraucherportale wie business-punk.com. Wer gesundheitlich in der Lage ist, kann mit einem Minijob oder Teilzeit im Ruhestand die Einkünfte erhöhen, in manchen Modellen sind Zuschläge von rund 100 Euro monatlich realistisch.
Zusätzlich kommen Wohngeld, Grundsicherung oder andere Zuschüsse in Betracht, ein Härtefallfonds unterstützt besonders Betroffene. Parallel laufen Diskussionen über eine Bürgerrente als zusätzliche kapitalgedeckte Absicherung.
Wichtig für alle Ruheständler: Renten werden nicht automatisch überwiesen, ein formeller Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung ist nötig. Außerdem besteht häufig Steuerpflicht – eine Einkommensteuererklärung kann ab bestimmten Rentenhöhen verpflichtend werden.