Eine 1962 geborene Frau aus Baden-Württemberg hat trotz eines umfangreichen Nachlasses Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt – und vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg verloren. Sie hatte gemeinsam mit ihrer Schwester ein Erbe in siebenstelliger Höhe erhalten: mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus mit Verkehrswerten von 627.000 und 340.000 Euro, weitere Eigentumswohnungen, zwei Wertpapierdepots im Umfang von 92.034 Euro sowie Sachwerte wie Gemälde, Möbel, Münzen und ein Auto. Nach Berechnung der Richter stand ihr mindestens ein hälftiger Anteil von 642.017 Euro zu. Das Jobcenter lehnte Bürgergeld als Zuschuss ab – mit der Begründung, dass bei diesem Vermögen keine Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Landessozialgericht: Erbanteile als Vermögen anrechenbar

Die Klägerin argumentierte, sie habe über den Nachlass zunächst nicht frei verfügen können, weil die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt gewesen sei und Immobilien saniert werden müssten. Das Gericht folgte dem nicht. Nach Auffassung der Richter zählen bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft nicht nur Kontoguthaben, sondern auch der Miterbenanteil am gesamten Nachlass, Miteigentumsanteile an einzelnen Objekten und der Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft als Vermögen. Maßgeblich ist, ob diese Werte grundsätzlich verwertbar sind – etwa durch Verkauf, Beleihung oder Teilungsversteigerung. Im vorliegenden Fall lagen nach Ansicht des Senats bereits konkrete Schritte zur Auflösung der Erbengemeinschaft vor, sodass eine Verwertung innerhalb des Bewilligungszeitraums realistisch erschien, meldet t-online.de.

Verkaufserlös von 112.500 Euro überschreitet Freibeträge deutlich

Für die Entscheidung spielten tatsächliche Abläufe eine zentrale Rolle. Bereits im September 2020 schlossen die Erbin und ihre Schwester Darlehensverträge mit einer Bank, unter anderem zur Finanzierung von Ausgleichszahlungen innerhalb der Erbteilung. Im Dezember 2020 wurde zudem eine zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung für 225.000 Euro verkauft; die Klägerin erhielt hiervon 112.500 Euro. Nach Einschätzung des Gerichts reichte dieser Betrag aus, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft eigenständig zu sichern und lag klar oberhalb der einschlägigen Vermögensfreibeträge. Damit war für die Richter ausgeschlossen, die Frau als hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts einzustufen. Bürgergeld oder frühere SGB-II-Leistungen wirken immer nachrangig, wenn verwertbare Reserven vorhanden sind.

Bürgergeld nur als Darlehen – Angebot ausgeschlagen

Ein weiterer Kernpunkt betrifft die Art der Unterstützung. Die Behörde bot der Antragstellerin Leistungen als Darlehen an, abgesichert über eine Grundschuld auf eine Immobilie. Dies entspricht der Linie der Rechtsprechung: Wenn absehbar ist, dass Vermögenswerte innerhalb des Bewilligungszeitraums zu Geld gemacht werden können, kommt keine dauerhafte Bezuschussung in Betracht, sondern nur vorübergehende Hilfe auf Kreditbasis. Die Klägerin lehnte das Angebot jedoch ab und verlangte einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Sowohl das Sozialgericht Stuttgart als auch das Landessozialgericht bestätigten die Ablehnung. „Millionäre brauchen kein Bürgergeld. Basta“, so zitiert Focus die Diskussion um das Urteil, das die Abgrenzung zwischen sozialer Sicherung und Vermögensnutzung scharf zieht.

Folgen für Erben von Immobilien und Wohnraumbesitzer

Der Fall zeigt praktische Konsequenzen für Erben von Häusern und Wohnungen: Wer Immobilien, Wertpapierdepots oder hohe Sachwerte erbt, muss damit rechnen, dass diese bei Bürgergeldanträgen berücksichtigt werden – selbst wenn die Objekte noch in einer Erbengemeinschaft gebunden sind oder Sanierungen anstehen. Gleichzeitig können geerbte Gebäude hohe Folgekosten verursachen, etwa durch Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zu Heizungstausch und Dämmung. So können hierfür fünfstellige bis sechsstellige Beträge notwendig werden. Wer sich geerbten Wohnraum erhalten will, sollte frühzeitig klären, ob ein Verkauf, eine Beleihung oder eine interne Auszahlung unter Miterben sinnvoller ist als ein Antrag auf Grundsicherung. Rechtliche Beratung zu Erbengemeinschaft, Freibeträgen und möglichen Krediten kann helfen, finanzielle Spielräume besser zu nutzen und Konflikte mit den Behörden zu vermeiden.