Frank-Walter Steinmeier ist seit dem 12. Februar 2017 der zwölfte Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland. Das Staatsoberhaupt steht protokollarisch an erster Stelle, beim Einkommen aber nicht an der Spitze der politischen Ämter. Für Verbraucher interessant ist vor allem, wie sich die Bezüge zusammensetzen und was nach dem Ausscheiden aus dem Amt gilt. Laut bundespraesident.de erhält der Bundespräsident Amtsbezüge in Höhe von 10/9 des Amtsgehalts des Bundeskanzlers. Seit 2024 ergibt sich daraus ein Jahresbetrag von rund 276.000 Euro brutto.
276.000 Euro brutto seit dem Haushaltsjahr 2024
Zum festen Gehalt kommt ein jährliches Aufwandsgeld von 78.000 Euro hinzu. Dieses Geld ist für amtsbezogene Mehrkosten vorgesehen, also nicht einfach ein Bonus zum freien Gebrauch. Dazu zählen etwa Ausgaben rund um die Repräsentation und Hausangestellte, die für den Betrieb der Residenz erforderlich sind. Zusätzlich steht dem Amtsinhaber eine Mercedes S-Klasse mit Fahrer zur Verfügung. Wie t-online.de berichtet, hatte das Gehalt des Bundespräsidenten im Haushaltsjahr 2022 noch bei rund 258.000 Euro gelegen. Damit ist die Summe inzwischen erneut gestiegen.
78.000 Euro Aufwandsgeld für amtsbezogene Kosten
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Amtsbezügen und Aufwandsgeld. Die 276.000 Euro sind das reguläre Bruttojahresgehalt. Die zusätzlichen 78.000 Euro sollen Kosten ausgleichen, die unmittelbar mit der Rolle verbunden sind. Steuerlich relevant: Die Amtsbezüge und auch spätere Ruhebezüge sind einkommensteuerpflichtig, ebenso Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das Aufwandsgeld ist in den Quellen als gesonderte Leistung ausgewiesen. Für die Einordnung hilft der Vergleich: Das Amt ist repräsentativ, öffentlich sichtbar und an keine klassische 40-Stunden-Woche gebunden.
Ehrensold seit 1959 in Höhe der Amtsbezüge
Nach dem Ausscheiden aus dem Amt greift der sogenannte Ehrensold. Dieser Ruhebezug ist seit 1959 gesetzlich geregelt und entspricht der Höhe der Amtsbezüge. Das Aufwandsgeld entfällt dann jedoch. Außerdem werden Versorgungsbezüge aus anderen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst angerechnet, wodurch sich der Betrag verringern kann. Das Thema wurde in der Vergangenheit besonders nach dem Rücktritt von Christian Wulff diskutiert. Nach Angaben von wmn.de gibt es selbst bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus politischen oder gesundheitlichen Gründen grundsätzlich keine pauschalen Abzüge bei dieser Versorgung.