Viele Steuerpflichtige kannten das Verfahren seit Jahren: Vor dem nächsten Fälligkeitstermin kam ein Brief vom Finanzamt, oft sogar mit vorbereitetem Überweisungsträger. Genau dieser Service entfällt nun. Laut wmn.de werden an die quartalsweisen Zahlungen keine Erinnerungsschreiben mehr verschickt. Besonders heikel ist das für Menschen mit Nebeneinkünften, für Selbstständige und für viele Ruheständler, die nach einer früheren Nachzahlung zur regelmäßigen Vorauszahlung verpflichtet wurden. Wer auf Post aus der Behörde wartet, kann einen Termin deshalb leicht übersehen und unnötig Geld verlieren.

Bayern beendete den letzten Erinnerungsservice

Nach Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern war Bayern das letzte Bundesland, in dem dieser Hinweisservice noch lief. Inzwischen gilt bundesweit: Die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung liegt allein bei den Betroffenen. Das betrifft nicht jeden Haushalt, aber eine klar umrissene Gruppe. Vorauszahlungen werden meist dann festgesetzt, wenn sich aus der letzten Steuererklärung eine Nachzahlung von mehr als 400 Euro ergeben hat. Dazu zählen häufig Freiberufler, Selbstständige, Angestellte mit zusätzlichen Einnahmen, Vermieter sowie Rentnerinnen und Rentner mit steuerpflichtigen Zusatzeinkünften oder höheren Nachforderungen.

Drei Tage Schonfrist, dann 1 Prozent Zuschlag

Wer einen Termin verpasst, muss rasch mit zusätzlichen Kosten rechnen. Wie Welt berichtet, gilt nach dem Fälligkeitstag nur eine dreitägige Schonfrist. Danach erhebt das Finanzamt für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag. Dieser liegt bei 1 Prozent des rückständigen Betrags, wobei die Summe zuvor auf 50 Euro nach unten abgerundet wird. Aus einem kleinen Versäumnis kann so schnell eine spürbare Belastung werden, vor allem wenn mehrere Quartale betroffen sind oder die offene Summe ohnehin höher ausfällt.

Nachzahlung über 400 Euro als typischer Auslöser

Ob eine solche Pflicht besteht, steht im Steuerbescheid. Meist findet sich der Hinweis bereits auf der ersten Seite, zusammen mit der Höhe der festgesetzten Beträge und den Zahlungsterminen. Gerade für Rentnerinnen und Rentner ist das relevant, wenn etwa neben der gesetzlichen Rente noch Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder andere steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind. Auch Ehepaare mit den Steuerklassen III und V können betroffen sein. Wer unsicher ist, sollte ältere Bescheide prüfen und die dort genannten Termine dauerhaft notieren, statt auf einen Hinweis der Behörde zu setzen.

Vier Termine im Jahr gelten für 2026

Für das Jahr 2026 sind die gesetzlichen Fälligkeiten klar festgelegt: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Um Zusatzkosten zu vermeiden, empfehlen Steuerhilfevereine und Verbraucherschützer feste Abläufe. Sinnvoll sind ein SEPA-Lastschriftmandat oder ein Dauerauftrag, sofern die Beträge konstant bleiben. Zusätzlich helfen Kalendereinträge mit Vorlauf. Gerade ältere Menschen und Personen mit mehreren Einkommensarten sollten ihre Unterlagen früh sortieren, damit keine Zahlung im Alltag untergeht.