Wenn die Rente im Pflegeheim nicht reicht, springt das Sozialamt ein. Seit dem 1. Januar 2020 verlangt es das Geld nur noch von Kindern zurück, deren jährliches Einkommen über 100.000 Euro liegt. Die Regel steht in § 94 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und geht auf das Angehörigen-Entlastungsgesetz zurück. Wie die Verbraucherzentrale erläutert, wird jedes Kind einzeln geprüft. Zum Vergleich: Heimbewohnerinnen und Heimbewohner zahlen im ersten Aufenthaltsjahr laut Verband der Ersatzkassen im Schnitt 3.364 Euro im Monat selbst. Gesundheitsministerin Nina Warken will die Grenze streichen, beschlossen ist das bislang nicht.
3.364 Euro im Monat kostet das Pflegeheim im ersten Jahr
Der Verband der Ersatzkassen (vdek) beziffert den durchschnittlichen Eigenanteil im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit auf 3.364 Euro monatlich, Stand 1. Juli 2026. Ein Jahr zuvor waren es 3.108 Euro, ein Anstieg um 256 Euro. Der Betrag setzt sich aus 1.775 Euro einrichtungseinheitlichem Eigenanteil, 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung und 521 Euro Investitionskosten zusammen. Die Pflegekasse bezuschusst den pflegebedingten Anteil, im ersten Jahr mit 15 Prozent, ab dem vierten Jahr mit 75 Prozent. Es handelt sich um Durchschnittswerte, im Einzelfall kann es deutlich mehr oder weniger sein.
10.000 Euro Schonvermögen: Zuerst sind die Eltern an der Reihe
Bevor Kinder ins Spiel kommen, prüft das Sozialamt Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen. Für die Hilfe zur Pflege bleiben laut Verbraucherzentrale 10.000 Euro Vermögen geschützt, bei Ehepaaren 20.000 Euro, dazu 500 Euro je Kind im Haushalt. Ein selbst bewohntes Haus kann geschützt sein, wenn dort weiter die Ehepartnerin, der Ehepartner oder minderjährige Kinder leben. Geschenke der vergangenen zehn Jahre kann das Sozialamt zurückfordern. Die Hilfe gibt es erst ab Antragstellung, nicht rückwirkend und bei Pflegegrad 1 gar nicht.
100.000 Euro gelten je Kind, das Einkommen des Ehepartners zählt nicht
Maßgeblich ist das jährliche Gesamteinkommen des einzelnen Kindes, umgangssprachlich das Jahresbruttoeinkommen. Das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners zählt für die Grenze nicht. Das Sozialamt muss aber wissen, wie sich der Partner am Familieneinkommen beteiligt, um den Beitrag zu berechnen. Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird. Auskunft darf das Amt von Kindern erst bei konkreten Anhaltspunkten verlangen, etwa bei typischen Einkommen eines Berufs. Eltern müssen über ihre Verhältnisse stets Auskunft geben. Das Vermögen der Kinder wird erst nach einer Überschreitung abgefragt.
2.650 Euro Selbstbehalt bleiben auch oberhalb der Grenze
Wer über 100.000 Euro liegt, muss nicht alles abgeben. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt der Mindestselbstbehalt für erwachsene Kinder 2.650 Euro im Monat, für zusammenlebende Ehepartner 2.120 Euro, berichtet beck-aktuell. Vom Einkommen darüber sollen den Kindern nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2024 (XII ZB 6/24) etwa 70 Prozent bleiben. Modellrechnung: Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 4.000 Euro und ohne weitere Abzüge liegen 1.350 Euro über dem Selbstbehalt, 30 Prozent davon sind 405 Euro im Monat. Im Einzelfall kann das abweichen.
Die Streichung der Grenze ist bisher nur ein Vorhaben
Geltendes Recht ist die Grenze von 100.000 Euro. Warken (CDU) will sie laut Berliner Zeitung aufheben, damit Kinder auch bei geringerem Einkommen beteiligt werden können. Sie begründet das mit der angespannten Haushaltslage, vor allem der Kommunen. Die Änderung soll nicht im Pflegereform-Gesetz stehen, sondern in einem eigenen Gesetz, über das am Ende der Bundestag entscheidet. Kritik kam aus den Ländern und der SPD, etwa vom saarländischen Gesundheitsminister Magnus Jung. Einen Zeitplan nennt die Zeitung nicht.
Wer Post vom Sozialamt erhält, sollte Fristen für die Auskunft einhalten und Bescheide prüfen lassen. Anlaufstellen sind das Sozialamt, die Pflegeberatung der Pflegekasse und die Verbraucherzentralen. Eine individuelle Rechtsberatung ersetzt das nicht, bei höheren Einkommen empfiehlt sich eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht oder Familienrecht.