Millionen Menschen in Deutschland erhalten jedes Jahr Zahlungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld I. Diese Lohnersatzleistungen gleichen Einkommensausfälle aus und werden ohne direkten Steuerabzug überwiesen. Genau das führt häufig zu Fehlannahmen: Die Beträge sind zwar steuerfrei, können aber Auswirkungen auf den persönlichen Steuersatz haben und sogar eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auslösen. Grundlage ist § 32b Einkommensteuergesetz, der regelt, dass bestimmte Ersatzleistungen bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden, obwohl sie selbst unversteuert bleiben, meldet gegen-hartz.de.
Ab 410 Euro: Pflicht zur Steuererklärung
Eine zentrale Schwelle liegt bei 410 Euro im Kalenderjahr. Wer mehr als diesen Betrag an Lohnersatzleistungen bezieht – etwa Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld I – muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG und gilt unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich eine Nachzahlung entsteht. Vielen Leistungsbeziehern ist diese Grenze unbekannt, was zu Mahnungen des Finanzamts oder Verspätungszuschlägen führen kann. Für das Steuerjahr 2024 endet die reguläre Abgabefrist ohne steuerliche Beratung am 31. Juli 2025, erinnert web.de.
Verspätungszuschlag und Schätzung: Hohe Zusatzkosten möglich
Wer die Frist reißt, muss mit empfindlichen Zuschlägen rechnen. Nach § 152 Abgabenordnung beträgt der Verspätungszuschlag mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat oder 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, maximal 25.000 Euro. Parallel kann das Finanzamt eine Schätzung vornehmen, wenn Unterlagen fehlen oder Angaben unvollständig sind. Solche Schätzungen fallen oft zu Ungunsten der Steuerpflichtigen aus und führen zu höherer Steuerbelastung. Der Aufwand steigt zusätzlich, weil fehlerhafte Bescheide später über Einspruch und korrigierte Erklärungen bereinigt werden müssen. Wer sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Kanzlei vertreten lässt, hat in der Regel Zeit bis Ende April 2026, berichtet finanz.de.
Progressionsvorbehalt: Steuerfreies Geld erhöht den Steuersatz
Kernproblem vieler Nachzahlungen ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Dabei werden steuerfreie Ersatzleistungen zunächst zum übrigen Einkommen addiert, um einen fiktiven Steuersatz zu ermitteln. Dieser – meist höhere – Satz wird anschließend nur auf das regulär zu versteuernde Einkommen angewandt. Ein Beispiel: Erzielt eine alleinstehende Person 30.000 Euro zu versteuerndes Einkommen, liegt der Durchschnittssteuersatz grob bei 15 Prozent. Kommen 4.000 Euro Elterngeld hinzu, berechnet das Finanzamt den Satz auf Basis von 34.000 Euro und landet etwa bei 16,4 Prozent. Dieser Satz trifft dann die 30.000 Euro Erwerbseinkommen, die Steuer steigt um rund 500 Euro, obwohl das Elterngeld selbst steuerfrei bleibt.
Elterngeld, Ehepaare und Planung: So lassen sich Nachzahlungen dämpfen
Besonders häufig betroffen sind Familien. Elterngeld zählt als Lohnersatzleistung und wird vollständig in den Progressionsvorbehalt einbezogen. „Der Grund für viele Nachzahlungen ist genau dieser Mechanismus“, so Steuerexpertin Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler laut web.de. Bezieht ein Partner Elterngeld, während der andere normal weiterarbeitet, kann eine gemeinsame Veranlagung die Progression auf beide Einkommen ausdehnen. In manchen Fällen lohnt sich daher eine getrennte Veranlagung, vor allem wenn die steuerpflichtigen Einkommen ähnlich hoch sind und der Elterngeldbetrag beträchtlich ausfällt. Fachleute empfehlen, während des Bezugs monatlich Rücklagen zu bilden und frühzeitig zu prüfen, ob Elterngeld Plus, eine andere Veranlagungsform oder die zeitliche Verschiebung von Einkünften steuerliche Entlastung bringt. Wohngeld und Bürgergeld bleiben steuerlich außen vor und lösen weder Progressionsvorbehalt noch Erklärungspflicht aus.