Rund um die gesetzliche Rente kursieren zahlreiche Behauptungen, die bei der Planung des Ruhestands teuer werden können. Falschinformationen betreffen sowohl den richtigen Zeitpunkt für den Rentenantrag als auch die Berechnung der Rentenhöhe und die steuerliche Belastung. Fachleute der Deutschen Rentenversicherung, Verbrauchermagazine und Gewerkschaften räumen immer wieder mit Missverständnissen auf. Wichtig ist vor allem, die Systematik des Umlageverfahrens, die unterschiedlichen Altersgrenzen und die neuen Spielräume beim Hinzuverdienst zu kennen. Wer seine Ansprüche und Fristen im Blick behält, kann finanziellen Einbußen gezielt vorbeugen.

Rentenantrag, Hinterbliebenenrente und Reha-Leistungen

Entgegen einer verbreiteten Meinung kommt die Altersrente nicht automatisch: Leistungen müssen grundsätzlich beantragt werden. Empfohlen wird, den Antrag etwa drei Monate vor dem geplanten Ruhestand zu stellen, meldet die Deutsche Rentenversicherung. Auch beim Tod des Partners gibt es häufig falsche Annahmen. Witwen- und Witwerrente stehen Männern und Frauen gleichermaßen zu, sofern der verstorbene Ehepartner mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt hat. Irrig ist zudem die Sorge, Reha-Maßnahmen würden später die Rente mindern. Während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation werden in der Regel Pflichtbeiträge entrichtet, die den Rentenanspruch sogar erhöhen können. Oft ergibt sich zusätzlich eine längere Erwerbsphase – mit positiven Effekten auf die Altersbezüge.

45 Beitragsjahre, Rentenalter und dauerhafte Abschläge

Besonders hartnäckig hält sich die Vorstellung, nach 45 Beitragsjahren könne jeder automatisch mit 63 Jahren ohne Kürzung in Rente gehen. Tatsächlich gibt es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur abschlagsfrei, wenn die jeweils gültige Altersgrenze erreicht ist. Je nach Geburtsjahrgang liegt diese zwischen 63 und 65 Jahren, so die Deutsche Rentenversicherung. Auch die Aussage, jede Person müsse bis 67 arbeiten, stimmt so nicht. Das reguläre Rentenalter von 67 Jahren gilt vollständig erst ab Jahrgang 1964; für ältere Jahrgänge steigt es stufenweise von 65 auf 67. Wer früher geht, zahlt dauerhaft: Für jeden Monat vor Erreichen der regulären Grenze werden 0,3 Prozent abgezogen – und diese Minderung gilt lebenslang weiter.

Hinzuverdienst, Ehepaare, Scheidung und Ost-West-Regeln

Seit 1. Januar 2023 können Bezieher einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Davor gab es enge Grenzen, über die hinaus 40 Prozent des Mehrverdienstes angerechnet wurden, berichtet rvaktuell.de. Bei Erwerbsminderungsrenten wurden die erlaubten Beträge je nach Fall auf bis zu 37.117,50 Euro im Jahr angehoben. Ein weiterer Irrtum betrifft die Altersrenten von Ehepartnern: Eigene Ansprüche werden grundsätzlich nicht mit der Altersrente des anderen verrechnet, mit Ausnahme spezieller Fälle nach Fremdrentengesetz. Nach einer Scheidung ist der Versorgungsausgleich zwar im Grundsatz endgültig, kann aber geändert werden, wenn die übertragene Anwartschaft kaum oder gar nicht in Anspruch genommen wurde. Ost- und Westrenten richten sich nach den Beschäftigungsorten, nicht nach dem Wohnort; derzeit profitieren Beschäftigte im Osten noch von hochgewerteten Entgeltpunkten.

Rentenniveau, Besteuerung und lückenloses Rentenkonto

Viele verwechseln das Rentenniveau mit der eigenen Rentenhöhe. Tatsächlich ist es eine Vergleichsgröße: Es setzt die sogenannte Standardrente – 45 Jahre Durchschnittsverdienst mit Beitragszahlung – ins Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn. Aktuell liegt dieser Wert bei 48 Prozent, erläutert igmetall.de. Für die individuelle Rente entscheidend sind erworbene Entgeltpunkte, nicht der letzte Lohn allein. Steuerlich hat sich die Lage ebenfalls gewandelt: Wer 2024 in Ruhestand ging, versteuert 83 Prozent seiner gesetzlichen Rente; dieser Anteil steigt schrittweise bis 2058 auf 100 Prozent. Der persönliche Rentenfreibetrag wird bei Rentenbeginn festgelegt und bleibt als Euro-Betrag konstant. Überschreiten Renten und weitere Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.604 Euro im Jahr (2024, Alleinstehende), entsteht Einkommensteuerpflicht. Um Nachteile zu vermeiden, sollte das persönliche Rentenkonto frühzeitig geprüft und eventuelle Lücken – etwa bei Kindererziehung oder Weiterbildung – geschlossen werden.