Trennung, Alleinerziehen und steigende Lebenshaltungskosten treffen den Familienhaushalt hart. Neben dem klassischen Kindesunterhalt existiert jedoch ein Bündel an Ansprüchen, das Einnahmen deutlich erhöhen kann. Laut elterngeld.de ist zunächst zu unterscheiden zwischen Naturalunterhalt des betreuenden Elternteils – also Unterkunft, Verpflegung und Kleidung – und Barunterhalt des anderen Elternteils. Dieser muss nur leisten, wenn sein Nettoeinkommen oberhalb des Selbstbehalts von aktuell 1.450 Euro pro Monat (Stand 2026) liegt. Voraussetzung für Zahlungen ist stets eine gesicherte Vaterschaft, etwa durch Anerkennung oder Test. Jugendämter unterstützen mit Beistandschaft bei der Durchsetzung von Forderungen.
Kindesunterhalt, Vorschuss und weitere Zahlungen
Kindesunterhalt hängt vom Einkommen des zahlenden Elternteils und vom Alter des Kindes ab; Orientierung gibt die Düsseldorfer Tabelle. Zahlt der Ex-Partner unregelmäßig oder gar nicht, lässt sich bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle – in der Regel beim Jugendamt – ein Vorschuss beantragen. Nach Angaben von nord24.de beträgt er derzeit 227 Euro für Kinder unter sechs Jahren, 299 Euro für Kinder unter zwölf und 394 Euro bis 18 Jahre. Parallel fließt Kindergeld von monatlich 255 Euro je Kind an den Haushalt, in dem das Kind gemeldet ist. Für den Unterhaltspflichtigen reduziert sich die Forderung bei Minderjährigen um die Hälfte dieses Betrags, also aktuell um 127,50 Euro.
Ehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt, Geburt
Neben Leistungen für den Nachwuchs kommen Ansprüche gegenüber dem früheren Partner infrage. Wer verheiratet ist oder war, kann abhängig von beiden Einkommen Trennungsunterhalt im ersten Jahr nach der Trennung und anschließend nachehelichen Unterhalt beanspruchen. Daneben existiert Betreuungsunterhalt, wenn der Schwerpunkt der Kinderbetreuung bei einer Person liegt. Dieser läuft in der Regel bis zum dritten Geburtstag des Kindes, kann aber etwa bei besonderem Betreuungsbedarf oder laufendem Studium verlängert werden. Zusätzlich gibt es Unterhalt aus Anlass der Geburt: Sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung kann die Mutter die Sicherung des Lebensunterhalts sowie Erstattung von Schwangerschafts‑ und Entbindungskosten sowie Beteiligung an der Erstausstattung verlangen.
Steuerentlastung, Elterngeld und Krankentage
Finanziell wichtig sind steuerliche Freibeträge und Lohnersatzleistungen. Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von bis zu 4.260 Euro jährlich zusätzlich zu anderen Freibeträgen geltend machen; pro weiterem Kind kommen 240 Euro hinzu. Voraussetzung ist, dass Kindergeld oder Kinderfreibetrag zustehen, das Kind im Haushalt lebt und keine weitere erwachsene Person den Haushalt mitführt, erläutert Daniela Jaspers vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter laut elterngeld.de. Dafür ist Steuerklasse II zu beantragen. Elterngeld inklusive Partnermonate oder Partnerschaftsbonus steht auch allein erziehenden Elternteilen offen. Fällt Arbeit wegen eines kranken Kindes aus, greift Kinderkrankengeld: bis zu 30 Tage pro Jahr, bei mehreren Kindern maximal 70 Tage, meist in Höhe von 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Wohngeld, Bürgergeld und Bildungsleistungen
Je nach Einkommen und Miete können Wohngeld oder Lastenzuschuss für Eigentümer beantragt werden. Einen Überblick gibt ein Rechner auf der Seite des Bundesbauministeriums, berichtet nord24.de. Reicht das Einkommen trotz Job nicht, sichert Bürgergeld die Grundbedarfe; für Kinder kommen je nach Alter Mehrbedarfe hinzu.
Wichtig: Kindergeld, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss zählen als Einkommen des Kindes und werden angerechnet, weshalb Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag nicht parallel bezogen werden können. Flankierend bieten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine der Arbeitsagentur Weiterbildungen. Leistungen für Bildung und Teilhabe finanzieren Schulbedarf, Klassenfahrten, Mittagessen oder Vereinsbeiträge, wenn bereits andere Sozialleistungen fließen. Beim Versorgungsausgleich werden im Scheidungsfall Rentenansprüche geteilt, Witwen- und Halbwaisenrenten stützen Familien nach dem Tod eines Partners.