Wer ein Vorstellungsgespräch absichtlich sabotiert, riskiert bei der Grundsicherung ab 1. Juli deutlich schneller finanzielle Einbußen. Nach den neuen Regeln kann das Jobcenter die Regelleistung sofort um 30 Prozent für bis zu drei Monate kürzen, wenn eine Arbeitsaufnahme bewusst vereitelt wird. Bislang lag die Minderung bei einer ersten Pflichtverletzung regelmäßig bei zehn Prozent. Besonders relevant für Betroffene: Die Bundesagentur für Arbeit nennt nun ausdrücklich Verhaltensweisen, die als Verhinderung eines Jobs gewertet werden können, wie Focus berichtet.

Bundesagentur nennt ungepflegtes oder alkoholisiertes Auftreten

In den aktualisierten Fachlichen Weisungen heißt es, dass auch ein negatives Verhalten im Bewerbungsverfahren als Pflichtverletzung zählen kann. Dazu gehört laut Bundesagentur, wenn Leistungsberechtigte „stark ungepflegt oder alkoholisiert zum Bewerbungsgespräch erscheinen und der Arbeitgeber sie deshalb vom weiteren Verfahren ausschließt„. Zudem stellt die Behörde klar: „Eine Weigerung und damit eine Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 liegt auch dann vor, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch ihr negatives Verhalten eine Einstellung bzw. die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert."

30 Prozent Minderung statt zunächst 10 Prozent

Die Verschärfung geht auf die von Union und SPD beschlossene Reform der Grundsicherung zurück. Für Verbraucher ist vor allem die finanzielle Folge wichtig: Wer eine Arbeitsverweigerung oder Vereitelung einer Stelle nach Auffassung des Jobcenters begeht, kann nun direkt die höhere Kürzung erhalten. Ein vollständiger Wegfall der Leistungen ist aber nicht zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 entschieden, dass das menschenwürdige Existenzminimum gesichert bleiben muss. Damit gibt es zwar strengere Sanktionen, aber weiterhin rechtliche Grenzen für die Behörden.

Landessozialgericht nannte 2013 schon klare Beispiele

Ganz neu ist der rechtliche Kern nicht. Bereits 2013 entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, dass eine Arbeitsaufnahme auch durch das Verhalten im Vorstellungsgespräch verhindert werden kann. Das Gericht nannte damals unter anderem „ersichtliches Desinteresse bei der Kontaktaufnahme oder im Vorstellungsgespräch„, gezielt „schlampige" Kleidung oder ein „vertragshinderndes Erscheinungsbild". Im verhandelten Fall war ein Bewerber ungepflegt bei einem potenziellen Arbeitgeber erschienen. Das Jobcenter wertete dies als bewusste Vereitelung der Einstellung.

Sanktionen bleiben nur mit sauberer Begründung haltbar

Trotz dieser grundsätzlichen Linie bekam der Kläger damals am Ende Recht. Das Gericht hielt die Sanktion nicht für wirksam, weil die Rechtsfolgenbelehrung des Jobcenters fehlerhaft und für den Betroffenen nicht verständlich genug war. Für die Praxis heißt das: Entlassungen oder Kürzungen im Leistungsbezug dürfen nicht pauschal verhängt werden. Die Behörde muss im Einzelfall nachweisen, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung vorlag und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Betroffene bleibt deshalb die genaue Begründung eines Bescheids besonders wichtig.