Zahnersatz zählt zu den größten Einzelposten bei Gesundheitsausgaben. Für Menschen im Bürgergeld-Bezug ist schon der übliche Eigenanteil oft kaum finanzierbar, denn gesetzliche Kassen zahlen bei der Regelversorgung normalerweise 60 Prozent, mit Bonusheft bis zu 75 Prozent. Der Rest bleibt sonst an den Versicherten hängen. Genau hier greift jedoch eine besondere Regel: Wer als Härtefall anerkannt wird, kann für die Standardversorgung eine volle Erstattung erhalten. Wichtig ist dabei vor allem, dass der Antrag nicht beim Jobcenter, sondern direkt bei der Krankenkasse gestellt wird.

60 bis 75 Prozent Zuschuss bei Regelversorgung

Nach Angaben von buergergeld.org übernehmen gesetzliche Krankenkassen bei Zahnersatz zunächst nur den Festzuschuss für die sogenannte Regelversorgung. Dazu gehören etwa einfache Kronen, Brücken sowie Teil- und Vollprothesen. Wer ein lückenloses Bonusheft vorlegen kann, erhält statt 60 Prozent bis zu 75 Prozent der Kosten dieser Standardlösung. Ohne anerkannte Härtefallregelung bleibt damit ein Eigenanteil von 25 bis 40 Prozent. Gerade bei mehreren zu behandelnden Zähnen summiert sich dieser Betrag schnell auf eine Höhe, die aus dem Regelsatz kaum aufgebracht werden kann.

Härtefallantrag nur direkt bei der Krankenkasse

Viele Betroffene wenden sich zunächst an das Jobcenter, doch dort ist der Antrag an der falschen Stelle. Wie wmn.de berichtet, läuft die vollständige Kostenübernahme über die gesetzliche Krankenversicherung. Benötigt werden dafür der Heil- und Kostenplan aus der Zahnarztpraxis sowie ein Nachweis über den Leistungsbezug, also etwa der aktuelle Bürgergeld-Bescheid. Erst danach prüft die Kasse, ob die Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllt sind. Ganz wichtig: Die Behandlung sollte erst nach der Genehmigung beginnen, sonst kann der verbleibende Kostenanteil doch selbst zu zahlen sein.

1.358 Euro Grenze für Ein-Personen-Haushalte

Die Härtefallregelung gilt nicht nur für Bürgergeld-Beziehende, sondern auch für andere Haushalte mit sehr niedrigem Einkommen. Maßgeblich sind Einkommensgrenzen nach § 55 SGB V. Für einen Ein-Personen-Haushalt liegt die monatliche Bruttogrenze bei 1.358 Euro, für zwei Personen bei 1.867,25 Euro, jede weitere angehörige Person erhöht den Wert um 339,50 Euro. Außerdem können unter anderem Empfänger von Sozialhilfe, Grundsicherung, BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe anspruchsberechtigt sein. Bewilligt die Kasse den Antrag, steigt der Zuschuss für die Regelversorgung auf 100 Prozent.

Gold, Keramik und Veneers bleiben privat

Die volle Erstattung gilt jedoch nicht für jede gewünschte Versorgung. Laut arbeitsagentur.de sind Bürgergeld-Empfänger zwar krankenversichert, dennoch fallen je nach Leistung weiterhin eigene Zahlungen an. Bei Zahnersatz übernimmt die Kasse im Härtefall nur die medizinisch vorgesehene Standardlösung komplett. Wer sich für höherwertige Materialien wie Gold oder besondere Keramik entscheidet, muss die Mehrkosten selbst tragen. Das gilt ebenso für ästhetische Eingriffe ohne zahnerhaltenden Charakter, etwa Veneers oder bestimmte Inlays. Auch eine allgemeine Befreiung von anderen Zuzahlungen ersetzt den gesonderten Härtefallantrag nicht.