Beim Bürgergeld existiert 2026 keine bundesweite Obergrenze für Mieten. Ob das Jobcenter die Wohnkosten übernimmt, richtet sich nach § 22 SGB II und damit nach der „Angemessenheit“ der Kosten der Unterkunft und Heizung. Diese Angemessenheit wird von Kommunen über örtliche Tabellen festgelegt und nicht bundeseinheitlich vorgegeben. Nach Auswertungen des IAB liegen bei rund einem Drittel der Neuzugänge in die Grundsicherung die Wohnkosten bereits zu Beginn über den regionalen Grenzen – ein strukturelles Risiko für Betroffene. Zugleich zeigen Daten großer Städte, wie unterschiedlich die anerkannten Bruttokaltmieten ausfallen: Von 313,44 Euro für eine alleinstehende Person in Chemnitz bis zu 911 Euro in München.
Karenzzeit 2026: Schonfrist mit neuer Deckelung
Seit 2023 gilt eine einjährige Karenzzeit: Im ersten Jahr nach Leistungsbeginn übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten (ohne Heizung), ohne sofortige Angemessenheitsprüfung. Heizkosten werden von Anfang an getrennt bewertet und nur in üblicher Höhe getragen. Für 2026 ist eine zusätzliche Begrenzung geplant: Innerhalb der Karenzzeit sollen Unterkunftskosten nur noch bis maximal zum 1,5‑Fachen der örtlichen Mietobergrenze anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 S. 5 SGB II‑E). Damit geraten teure Wohnungen deutlich früher in den Fokus. Nach Ablauf der Karenzzeit folgen regelmäßig Senkungsaufforderungen, meist mit einer Frist von etwa sechs Monaten, in der ein Umzug, eine Untervermietung oder Verhandlungen mit dem Vermieter versucht werden sollen.
Lokale KdU-Tabellen: Spannweite von Chemnitz bis München
Die Spannbreite der anerkannten Bruttokaltmieten für Einpersonenhaushalte ist erheblich. In Chemnitz gelten 313,44 Euro als Obergrenze, in Leipzig 357,62 Euro, in Berlin 449 Euro und in Hamburg 573 Euro. Düsseldorf liegt bei 546 Euro, Frankfurt bei 786 Euro, Köln bei 677 Euro und München seit 01.01.2026 bei 911 Euro. Mittelstädte und Ruhrgebietskommunen bewegen sich dazwischen: Aachen (512 Euro), Essen (476 Euro), Dortmund (570 Euro), Duisburg (446 Euro) oder Recklinghausen (458 Euro). Bremen erkennt 538,50 Euro an, Hannover 499 Euro, Nürnberg 522 Euro. Diese Werte gelten jeweils als Bruttokaltmiete, also Kaltmiete plus kalte Betriebskosten, während Heizkosten gesondert zu beurteilen sind; Stuttgart arbeitet dagegen mit reinen Kaltmieten.
Wohnkostenlücke: Wenn jeden Monat Geld für die Miete fehlt
Von einer Wohnkostenlücke ist die Rede, wenn die tatsächliche Miete über der anerkannten Grenze liegt und der Unterschied aus dem Regelsatz bezahlt werden muss. Bei einem alleinstehenden Leistungsbeziehenden mit 563 Euro Regelbedarf und einer Warmmiete von 640 Euro, von denen das Jobcenter nur 577 Euro anerkennt, entsteht eine monatliche Lücke von 63 Euro – 756 Euro im Jahr. Sozialverbände berichten von Hunderttausenden Haushalten, die 2025 Teile der Miete aus dem Regelbedarf finanzieren mussten. Ein Fachanwalt für Sozialrecht betont: „In vielen Bescheiden wird die Mietobergrenze zu streng oder auf Grundlage veralteter Konzepte angewandt. Wer nicht prüft, ob das Konzept schlüssig ist, verzichtet womöglich auf einen dreistelligen Betrag im Jahr“, so gegen-hartz.de.
Prüfung lohnt: Regionale Tabellen und „schlüssige Konzepte“
Die Mietobergrenzen müssen auf einem belastbaren Konzept beruhen, das den örtlichen Wohnungsmarkt systematisch auswertet. Ist diese Grundlage lückenhaft, können Sozialgerichte höhere Grenzen ansetzen oder im Einzelfall die tatsächliche Miete berücksichtigen, wie Entscheidungen aus Brandenburg zeigen, auf die buerger-geld.org verweist. In der Praxis empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen: Bewilligungsbescheid, Mietvertrag und Nebenkostenabrechnungen zusammentragen, die aktuelle KdU-Tabelle des Jobcenters anfordern und die Trennung von Bruttokaltmiete und Heizkosten genau nachrechnen. Ein Beispiel aus einer Großstadt zeigt, dass ein Widerspruch die Lücke deutlich reduzieren kann: Bei einer vierköpfigen Familie sank der Eigenanteil nach erneuter Prüfung von 150 auf 50 Euro monatlich, berichtet buergergeld.org – ein Plus von über 1.000 Euro im Jahr.