Der Vergleich zwischen Beamten und Angestellten hat zwei Seiten: Beamte haben Vorteile, etwa bei Urlaub und Entlassung, aber auch Pflichten, die Angestellte nicht kennen, etwa das Streikverbot und im Bund eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden. Ein Überblick über vier Felder.
Kündigungsschutz: Beamte werden nicht gekündigt, sondern entfernt
Angestellte genießen den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer hat, Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75, darüber mit 1,0. Im Kleinbetrieb oder in den ersten sechs Monaten braucht der Arbeitgeber laut fachanwalt.de keinen Kündigungsgrund.
Im geschützten Bereich muss er personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe nachweisen, und gegen die Kündigung ist binnen drei Wochen Klage nötig. Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder, gilt unabhängig von Wartezeit und Betriebsgröße.
Beamte werden nicht gekündigt, sondern bei schweren Pflichtverstößen aus dem Dienst entfernt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 entschieden, dass diese Entfernung auch per Verwaltungsakt zulässig ist, in dem Fall ging es um einen Polizisten aus Baden-Württemberg. Es muss kein Richter vorab entscheiden, wenn der Beamte anschließend vor Gericht klagen kann. Die Entfernung muss gesetzlich geregelt sein und darf nicht willkürlich erfolgen.
Streikrecht: Das Verbot gilt für alle Beamten
Beamte dürfen nicht streiken. Das Bundesverfassungsgericht hat das Streikverbot am 12. Juni 2018 bestätigt und vier verbeamtete Lehrkräfte, die während der Dienstzeit gestreikt hatten, nicht in ihren Rechten verletzt gesehen. Das Verbot gilt als eigener hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Ein Streikrecht auch nur für einen Teil der Beamten würde laut Gericht die Grundstruktur des Beamtenverhältnisses verändern, vor allem die gesetzliche Festlegung der Besoldung. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention steht dem Verbot laut Gericht nicht entgegen.
Als Ausgleich können Beamte ihre angemessene Besoldung gerichtlich einklagen. Der Gesetzgeber entscheidet allein, ob Tarifergebnisse für Angestellte auf Beamte übertragen werden. Das ist der Grund, warum Tarifabschlüsse nicht automatisch für Beamte gelten.
Urlaub: 30 Arbeitstage bei der Fünf-Tage-Woche
Nach dem Deutschen Beamtenbund haben Beamte bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub, geregelt in den Erholungsurlaubsverordnungen von Bund und Ländern. Schwerbehinderte erhalten fünf Tage zusätzlich, bei Schicht- und Wechselschichtdienst gibt es Zusatzurlaub. Wer im Laufe des Jahres eingestellt wird, ausscheidet oder beurlaubt ist, erhält den Anspruch anteilig. Der Urlaub verfällt nach zwölf Monaten. Für Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, gilt der Mindestanspruch der EU-Arbeitszeitrichtlinie von 20 Tagen. Er verfällt 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Arbeitszeit: 41 Stunden im Bund
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Bundesbeamten beträgt laut Bundesinnenministerium 41 Stunden. Schwerbehinderte, Beamte mit Kindergeld für ein Kind unter zwölf Jahren und Beamte, die nahe Angehörige pflegen, können auf Antrag auf 40 Stunden verkürzen, die Besoldung bleibt dabei unverändert. Die Angabe gilt für den Bund, für Landesbeamte gelten die Regeln ihres Landes.