Arbeitnehmer teilen sich den Krankenkassenbeitrag mit dem Arbeitgeber. Bei Beamten läuft es anders: Der Dienstherr zahlt Beihilfe zu den Behandlungskosten, die private Versicherung deckt den Rest. Nur rund 99.000 Beamte sind laut Bundestag freiwillig gesetzlich versichert. Der Grund steht in der Rechnung.

So funktioniert die Beihilfe

Für Bundesbeamte regelt das § 46 der Bundesbeihilfeverordnung: Aktive Beamte erhalten 50 Prozent, Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner 70 Prozent, berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen 80 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der Satz für die Beamtin oder den Beamten selbst von 50 auf 70 Prozent, bei mehreren Berechtigten nur für die Person, die den Familienzuschlag erhält. Der Rest ist Sache der privaten Versicherung.

Der volle Beitrag in der gesetzlichen Kasse

Wer als Beamter freiwillig in die gesetzliche Kasse geht, trägt den Beitrag allein, während Pflichtversicherte die Hälfte vom Arbeitgeber bekommen. Der allgemeine Beitragssatz liegt 2026 bei 14,6 Prozent, dazu kommt der Zusatzbeitrag, im Schnitt 2,9 Prozentpunkte laut Bundesgesundheitsministerium, wie der Ersatzkassenverband vdek mitteilt. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt laut Bundesregierung 5.812,50 Euro im Monat.

Modellrechnung für die Krankenversicherung, ohne Pflegeversicherung: Wer 5.812,50 Euro im Monat oder mehr verdient, zahlt 17,5 Prozent von 5.812,50 Euro, also rund 1.017 Euro im Monat. Ein Pflichtversicherter mit gleichem Einkommen zahlt rund 509 Euro. Der tatsächliche Zusatzbeitrag hängt von der Kasse ab, laut vdek liegt er im Schnitt sogar über drei Prozent.

Neun Länder zahlen einen Zuschuss

Mit der pauschalen Beihilfe zahlt der Dienstherr einen monatlichen Zuschuss zu den Beiträgen. Er beträgt in der Regel 50 Prozent des Beitrags der gesetzlichen Kasse, höchstens die Hälfte des Höchstbeitrags. Nach den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages gibt es das in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Hamburg war 2018 das erste Land. Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen haben die Einführung im Koalitionsvertrag vereinbart. Auf Bundesebene gibt es keine pauschale Beihilfe.

Im Rechenbeispiel von oben würde der Zuschuss rund 509 Euro betragen. Beamte in diesen Ländern zahlen damit etwa so viel wie Angestellte.

Die Wahl lässt sich nicht widerrufen

Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist in allen Ländern unwiderruflich. Wer sie wählt, verzichtet auf die aufwendungsbezogene und die ergänzende Beihilfe. Ein späterer Wechsel der Krankenversicherung ändert daran nichts. Die pauschale Beihilfe schafft zudem keine neue Möglichkeit, in die gesetzliche Kasse zu wechseln. Dafür gilt § 6 Absatz 3a des Fünften Sozialgesetzbuches.

Wie viele wählen die gesetzliche Kasse

Im Jahresdurchschnitt 2024 waren in der gesetzlichen Krankenversicherung 98.396 freiwillig versicherte Beamte registriert, im ersten Halbjahr 2025 waren es 99.450. Seit 2021 liegt die Zahl stets zwischen 97.000 und 100.000. Bei insgesamt rund 1,76 Millionen Beamten, Stand Mitte 2023, ist das ein kleiner Anteil.

Was der Vergleich nicht zeigt

Die Rechnung vergleicht nur Beiträge. Leistungen, Selbstbehalte, Familienversicherung und Alterungsrückstellungen in der privaten Versicherung sind nicht erfasst. Hinzu kommt die Pflegeversicherung: Der Beitragssatz liegt 2026 bei 3,6 Prozent, Kinderlose zahlen 4,2 Prozent. Welcher Weg im Einzelfall günstiger ist, hängt von Bundesland, Familienstand, Gesundheit und Einkommen ab. Der Bundestag-Bericht stammt von 2025, die Rechtslage in einzelnen Ländern kann sich seither geändert haben.