Digitale Krankschreibungen versprechen Tempo und Bequemlichkeit: Fragebogen ausfüllen, Attest per E-Mail erhalten, fertig. Doch genau dieses Modell kann für Beschäftigte teuer werden. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Kündigung eines Arbeitnehmers, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht hatte, ohne jemals mit einem Arzt gesprochen oder ihn gesehen zu haben. Der Fall zeigt, dass nicht jedes online ausgestellte Attest rechtlich trägt. Gerade bei Angeboten, die nur auf wenigen Klicks beruhen, ist Vorsicht geboten. Für Verbraucher ist damit klar: Zwischen Telemedizin und unzulässigem Schnellformular gibt es einen rechtlich wichtigen Unterschied.
Az. 14 SLa 145/25: Gericht bestätigt Kündigung
Im verhandelten Fall beruhte das eingereichte Attest ausschließlich auf einem ausgefüllten Online-Fragebogen. Weder ein Telefonat noch eine Videosprechstunde mit einem Mediziner hatte stattgefunden. Trotzdem wirkte die Bescheinigung wie eine reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Gericht wertete das als gravierenden Vertrauensbruch.
Besonders schwer wog nach Auffassung der Richter, dass damit der Eindruck einer ärztlichen Untersuchung entstand, obwohl es diese gar nicht gab. Laut Techbook bestätigte das Gericht deshalb die Entlassung des Angestellten. Eine vorherige Abmahnung war aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich.
Gericht: Arztgespräch oder Videosprechstunde bleibt Pflicht
Für die Richter war ausschlaggebend, dass eine Krankschreibung nicht allein auf einem digitalen Formular beruhen darf. Im Urteil heißt es, der Arbeitnehmer habe „bewusst wahrheitswidrig vorgegeben“, dass eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hätte, so die Richter laut Techbook.
Genau hier liegt der Knackpunkt für Beschäftigte: Zulässig sind digitale Verfahren nur dann, wenn tatsächlich ein Kontakt mit einem Arzt besteht, also mindestens per Telefon oder Video. Ein bloßer Fragebogen reicht nicht aus. Wer einen solchen Dienst nutzt, sollte daher prüfen, wie die Bescheinigung zustande kommt und ob überhaupt ein Mediziner eingebunden ist.
Arbeitgeber dürfen auf echte Atteste vertrauen
Die Entscheidung ist auch für den Arbeitsalltag relevant. Arbeitgeber müssen sich grundsätzlich auf die Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlassen können, weil ihnen medizinische Details nicht offenstehen. Wenn jedoch Zweifel am Zustandekommen entstehen, gewinnt die Form der Ausstellung stark an Gewicht.
Ein Attest, das nur automatisiert nach Dateneingabe erstellt wurde, hat vor Gericht eine deutlich schwächere Position. Für Beschäftigte bedeutet das: Wer auf fragwürdige Online-Anbieter setzt, riskiert nicht nur Ärger mit dem Unternehmen, sondern im schlimmsten Fall auch den Verlust des Arbeitsplatzes.
Digitale Krankschreibung nur mit sauberem Verfahren
Telemedizin bleibt trotz des Urteils weiter möglich. Entscheidend ist aber das Verfahren hinter dem Attest. Erfolgt die Einschätzung nach einem echten Gespräch mit einem Arzt, kann eine digitale Krankschreibung zulässig sein. Fehlt dieser Schritt, wird es heikel.
Verbraucher sollten deshalb auf transparente Anbieter achten, die Video- oder Telefonsprechstunden klar ausweisen und den Behandlungsablauf nachvollziehbar erklären. Das Urteil aus Hamm setzt damit eine klare Grenze: Moderne Technik ist erlaubt, die ärztliche Prüfung darf jedoch nicht durch ein reines Online-Formular ersetzt werden.