Ab dem 1. Januar 2026 ändert sich die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung grundlegend. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 entfällt der bisher mögliche frühere abschlagsfreie Rentenbeginn vor 65 Jahren. Ein vorgezogener Ruhestand bleibt zwar möglich, führt aber zu dauerhaften Kürzungen und verlangt mindestens ein Eintrittsalter von 62 Jahren. Die Neuregelung trifft besonders Personen, die ihren Berufsweg auf einen frühen Ausstieg aus dem Arbeitsleben ausgerichtet haben und nun ihre Finanzplanung überarbeiten müssen, meldet echo24.de. Für frühere Jahrgänge gelten dagegen weiterhin Übergangsrechte.

Rentenstart erst mit 65 ohne Abschläge

Kernpunkt der Reform ist die neue Altersgrenze: Für schwerbehinderte Menschen ab Jahrgang 1964 ist eine abschlagsfreie Altersrente nur noch ab 65 Jahren vorgesehen. Zusätzlich sind mindestens 35 Versicherungsjahre erforderlich, damit die volle Zahlung fließt. Wer weniger Beitragszeiten aufweist, erhält ohnehin eine niedrigere Leistung, weil weniger Entgeltpunkte angesammelt wurden. Damit entfäll die bisherige Möglichkeit, bereits einige Jahre vor dem regulären Rentenalter ohne Minderung in den Ruhestand zu gehen. Wer seinen Lebensunterhalt stark auf die gesetzliche Versorgung stützt, sollte deshalb genau prüfen, ob zusätzliche private oder betriebliche Vorsorge nötig ist.

Vorzeitige Rente ab 62 mit 10,8 Prozent Abschlag

Ein früherer Rentenbeginn bleibt möglich, ist aber nur noch ab 62 Jahren erlaubt. Für jeden Monat, den der Ruhestand vorgezogen wird, wird die Monatszahlung um 0,3 Prozent gekürzt. Das ergibt bei maximal drei Jahren Vorverlegung einen Abschlag von 10,8 Prozent – und dieser wirkt dauerhaft, also lebenslang. Wer beispielsweise ab 62 statt 65 in den Ruhestand wechselt, muss dauerhaft mit einer deutlich geringeren Auszahlung rechnen, berichtet echo24.de. Ein Beginn vor dem 62. Geburtstag ist künftig ausgeschlossen. Damit gewinnt die individuelle Abwägung zwischen früher Freizeit und finanzieller Sicherheit im Alter an Gewicht.

Ende der Vertrauensschutzregelung zum 31.12.2025

Bis Ende 2025 gelten noch spezielle Schutzmechanismen nach § 236a SGB VI. Diese Vertrauensschutzregelung erlaubte vielen schwerbehinderten Menschen einen früheren und teilweise vollen Rentenbezug, ohne dass Kürzungen anfielen. Diese Option entfällt zum 31. Dezember 2025 vollständig. Ab 2026 greifen für alle ab 1964 Geborenen ausschließlich die neuen Altersgrenzen. So bleiben die Jahrgänge vor 1964 jedoch in den alten Übergangsbestimmungen und können je nach Geburtsdatum weiterhin früher in den Ruhestand wechseln – häufig mit geringeren Einbußen als die nachfolgenden Generationen.

Beratung, Bescheide und Planung ab 2026

Wer seinen Ausstieg aus dem Berufsleben plant, sollte rechtzeitig eine Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einholen und den Versicherungsverlauf prüfen. Besonders wichtig ist, ob die geforderten 35 Beitragsjahre tatsächlich erreicht werden und wie hoch die individuelle Kürzung bei einem Start mit 62 ausfallen würde. Es empfiehlt sich, alle Bescheide sorgfältig zu kontrollieren und gegebenenfalls Widerspruchsfristen zu beachten. Ergänzend kann eine Beratung durch Sozialverbände wie den VdK helfen, Alternativen wie Hinzuverdienst, Teilrente oder private Vorsorge einzuordnen. Wer seine Pläne vor 2026 gefasst hat, sollte sie angesichts der neuen Vorgaben neu kalkulieren, um spürbare Nachteile zu begrenzen.