Plötzlich liegt eine Rechnung im Postfach, dazu Mahnungen für ein angeblich abgeschlossenes Online-Abo. Solche Schreiben verunsichern viele Menschen, vor allem wenn mit Inkasso oder einem negativen Schufa-Eintrag gedroht wird. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg sind viele dieser Forderungen jedoch unbegründet. Wer einen Vertrag nicht bewusst abgeschlossen hat, muss eine Zahlung nicht vorschnell leisten. Gerade bei dubiosen Internetseiten werden Preise, Laufzeiten und Vertragsbedingungen oft so platziert, dass sie leicht übersehen werden. Genau daraus entsteht die typische Abofalle.

Verbraucherzentrale Hamburg: Forderung erst prüfen

Wie vzhh.de berichtet, gilt bei Online-Verträgen derselbe Grundsatz wie im normalen Geschäftsleben: Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten eindeutig zustimmen. Wer Geld verlangt, muss also nachweisen, dass ein wirksamer Abschluss vorliegt. Allein ein Seitenbesuch oder ein angeblich gesetztes Häkchen reicht dafür nicht automatisch aus. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, Ruhe zu bewahren und unberechtigte Rechnungen genau zu prüfen. Besonders wichtig ist das, wenn Betroffene sich an keinen Abschluss erinnern oder wesentliche Informationen vor der Bestellung gefehlt haben.

§ 312j BGB: Button muss eindeutig beschriftet sein

Ein zentraler Punkt ist die sogenannte Button-Lösung. Sie soll verhindern, dass kostenpflichtige Angebote als kostenlos erscheinen. Nach der gesetzlichen Vorgabe muss die Schaltfläche am Ende des Bestellvorgangs klar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlich eindeutig beschriftet sein. Begriffe wie „anmelden“ oder „bestellen“ genügen dafür nicht. Fehlt ein korrekt bezeichneter Button, kommt oft gar kein wirksamer Vertrag zustande. Zusätzlich müssen Preis und Mindestlaufzeit eines Abonnements klar erkennbar sein. Laut wmn.de treten solche Kostenfallen trotz der Regelungen weiterhin auf, wenn Angaben versteckt oder missverständlich formuliert werden.

Polizei rät zu Widerspruch und Beweissicherung

Wer eine zweifelhafte Zahlungsaufforderung erhält, sollte nach Empfehlungen der Polizei schriftlich widersprechen. Dafür eignet sich ein Einwurf-Einschreiben, in dem erklärt wird, dass kein Vertrag besteht und der Forderung vorsorglich widersprochen wird. Ebenso sinnvoll sind Screenshots der Internetseite, der Bestellmaske und aller sichtbaren Preisangaben. Diese Unterlagen können später helfen, den Ablauf nachzuweisen. Wie polizei-beratung.de berichtet, sollten Betroffene auch bei wiederholten Mahnungen oder Inkassoschreiben nicht vorschnell zahlen. Musterbriefe von Verbraucherzentralen können den Widerspruch erleichtern und geben eine klare Formulierung vor.

Inkasso und Schufa-Drohung sind kein Zahlungsgrund

Viele Schreiben arbeiten mit Einschüchterung: kurze Fristen, hohe Zusatzkosten oder Hinweise auf einen möglichen Schufa-Eintrag. Solche Drohkulissen ändern aber nichts daran, dass zunächst ein wirksamer Vertrag nachgewiesen werden muss. „Wer Geld von Ihnen will, muss nachweisen, dass Sie wissentlich und willentlich einen Vertrag abgeschlossen haben", so die Verbraucherzentrale Hamburg laut vzhh.de. Wer aus Angst zahlt, verliert nicht nur Geld, sondern stärkt die Masche. Sinnvoller ist es, Unterlagen zu sammeln, Fristen im Blick zu behalten und bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen.