Arbeiten nach dem Renteneintritt ist längst kein Randphänomen mehr. Zwischen 2014 und 2024 stieg der Anteil der Erwerbstätigen im Alter von 65 bis 69 Jahren von 14 auf 21 Prozent. Rund die Hälfte der arbeitenden Ruheständler hat dabei einen Minijob, wie mainpost.de berichtet. Für Verbraucher ist das Thema 2026 aus zwei Gründen relevant: Einerseits gibt es klare Regeln für Verdienstgrenzen und mögliche Kürzungen. Andererseits will die Alterssicherungskommission Minijobs stärker in die gesetzliche Rentenversicherung einbinden.
603 Euro Grenze bei Entgelt-Minijobs
Für Ruheständler kommen zwei Formen geringfügiger Beschäftigung infrage. Die klassische Variante ist der entgeltgeringfügige Job mit einer monatlichen Obergrenze von 603 Euro seit dem 1. Januar 2026. 2025 lag der Wert noch bei 556 Euro. Die Höhe hängt am Mindestlohn und verändert sich damit dynamisch. Daneben gibt es die kurzfristige Beschäftigung. Sie ist zeitlich begrenzt und darf höchstens 70 Tage oder drei Monate dauern. Das Entgelt kann dabei schwanken, die Zahl der Stunden ist weniger wichtig als die zeitliche Begrenzung.
Altersrente ohne Hinzuverdienstgrenze
Wer bereits eine reguläre Altersrente bezieht, muss bei einem Nebenjob meist keine Kürzung fürchten. Die frühere Hinzuverdienstgrenze gilt seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr. Damit kann neben der Altersrente grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdient werden. Anders ist die Lage bei der Erwerbsminderungsrente. Bei voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Grenze 2026 bei 20.700 Euro. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt sie laut mainpost.de bei mindestens 41.500 Euro, wobei der genaue Wert im Einzelfall höher oder anders ausfallen kann.
Teilweise Erwerbsminderung: 40 Prozent werden angerechnet
Besonders genau rechnen müssen Personen mit teilweiser Erwerbsminderung. Hier zählt nicht nur eine allgemeine Obergrenze, sondern auch das individuelle höchste beitragspflichtige Jahreseinkommen der vergangenen 15 Jahre. Wird die persönliche Grenze überschritten, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet. Im geschilderten Beispiel sinkt eine monatliche Zahlung von 700 Euro auf 675,47 Euro, weil der Jahresverdienst aus dem Nebenjob 736 Euro über der zulässigen Grenze liegt. Für Betroffene ist deshalb eine vorherige Prüfung wichtiger als die reine Jobzusage.
6,8 Millionen Minijobber von Renten-Reform betroffen
Parallel dazu steht eine weitreichende Änderung für geringfügige Jobs im Raum. Die Alterssicherungskommission drängt darauf, Minijobs künftig ohne Abwahlmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen, wie it-boltwise.de berichtet. Betroffen wären rund 6,8 Millionen Menschen; bislang zahlen nur 20,9 Prozent aktiv Beiträge. Für Rentner wäre das vor allem bei neuen oder fortgesetzten Tätigkeiten relevant, weil sich Abzüge und Nettolohn verändern könnten. Zusätzlich wächst der Druck am Arbeitsmarkt: Junior-Stellen gingen laut den ausgewerteten Daten um rund 16 Prozent zurück, während KI einfache Aufgaben häufiger übernimmt.