Der Koalitionsausschuss hat beschlossen, den Minijob vorerst nicht abzuschaffen. Für Rentner heißt das: Eine geringfügige Beschäftigung bleibt weiter als Ergänzung zur gesetzlichen Altersrente möglich. Nach Angaben von Rentenbescheid24 und Fachanwalt Peter Knöppel gilt damit zunächst das bisherige Recht. Auslöser der Debatte war ein Vorschlag der Alterssicherungskommission, den Minijob in seiner bisherigen Form zu streichen. Dazu kommt es vorerst nicht. Wer bereits neben der Rente arbeitet oder einen solchen Job plant, muss aktuell nichts umstellen, sollte politische Pläne und geltende Regeln aber sauber trennen. Ebenso bestätigt dies Knöppels Kollege Dr. Utz Anhalt vom Portal gegen-hartz.de.
Verdienstgrenze 603 Euro und unbegrenzter Hinzuverdienst
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, darf grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Für die geringfügige Beschäftigung gilt derzeit jedoch eine monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro. Innerhalb dieser Grenze kann der Nebenjob ausgeübt werden, ohne dass allein der Hinzuverdienst die Altersrente mindert. Ob darüber hinaus Steuern oder Beiträge anfallen, hängt vom Einzelfall und von der konkreten Ausgestaltung des Jobs ab. Relevant sind vor allem Vergütung, Arbeitszeit und der sozialversicherungsrechtliche Status. Gerade für ältere Beschäftigte ist der Minijob damit vor allem ein Vertrags- und Rechenthema.
Pauschalsteuer soll von zwei auf fünf Prozent steigen
Geplant ist nach den Vorhaben der Bundesregierung eine Anhebung der pauschalen Lohnsteuer für Minijobs von bisher zwei auf fünf Prozent. Diese Änderung ist aber noch nicht beschlossen und daher noch kein geltendes Recht, wie rentenbescheid24.de berichtet. Wichtig für Rentner laut Peter Knöppel: Eine höhere Pauschalsteuer führt nicht automatisch zu weniger Netto. Entscheidend ist, wer laut Arbeitsvertrag die Abgabe trägt. Üblicherweise übernimmt sie der Arbeitgeber. Es kann jedoch vereinbart werden, dass Beschäftigte die Steuer ganz oder teilweise selbst zahlen. Genau dieser Punkt kann die tatsächliche Auszahlung verändern.
Arbeitsvertrag prüfen: Wer die Steuer tatsächlich trägt
Wer bereits einen Minijob ausübt, sollte den bestehenden Vertrag jetzt auf drei Punkte prüfen: Höhe der Vergütung, Regelung zur pauschalen Lohnsteuer und Status in der Rentenversicherung. Besonders relevant ist die Frage, ob die Steuerlast beim Arbeitgeber bleibt oder auf den Arbeitnehmer verlagert werden kann. Auch bei einem neuen Nebenjob sollten diese Klauseln eindeutig festgehalten sein. Für Menschen kurz vor dem Rentenbeginn gilt das ebenfalls, wenn eine bisherige Tätigkeit später als geringfügige Beschäftigung fortgesetzt werden soll. Ohne klare Vereinbarung lässt sich die spätere Nettozahlung kaum verlässlich einschätzen.
Rückkehr in die Rentenversicherung seit Juli 2026 möglich
Seit Juli 2026 können befreite Minijobber unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen wieder rentenversicherungspflichtig werden. Wer eigene Beiträge zahlt, kann dadurch zusätzliche Rentenansprüche aufbauen. Ob sich das lohnt, hängt von Verdienst, Dauer der Beschäftigung und der persönlichen Rentensituation ab. Für manche ist das ein sinnvoller Baustein, für andere rechnet es sich kaum. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung kann helfen, die Folgen im konkreten Fall zu klären. Der aktuelle Beschluss ändert daran nichts: Der Minijob bleibt bestehen, doch einzelne Regeln rund um Steuer und Versicherung können sich noch ändern.