Die Witwenrente ist in Deutschland nicht abgeschafft, auch ein verpflichtendes Rentensplitting ist bislang nicht beschlossen. Wie wmn.de berichtet, prüft die Rentenkommission der Bundesregierung aber, ob die klassische Hinterbliebenenrente durch ein anderes Modell ersetzt werden soll. Aktuell erhalten Witwen und Witwer bei der großen Witwenrente meist 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners, in bestimmten älteren Ehen weiter 60 Prozent. Die kleine Witwenrente liegt grundsätzlich bei 25 Prozent und ist nach neuem Recht regelmäßig auf 24 Monate begrenzt.

Alterssicherungskommission: Bisher nur Prüfauftrag

Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 zwar 33 Empfehlungen vorgelegt, in Empfehlung 11 aber lediglich eine Prüfung möglicher Reformen der Hinterbliebenenversorgung angeregt. Konkrete Prozentsätze, ein Stichtag oder ein verpflichtendes Splitting enthält der Bericht nicht. Begründet wird die Debatte unter anderem mit veränderten Lebensformen, dem Leitbild der früheren Alleinverdienerehe und der Einkommensanrechnung, die zusätzliche Erwerbstätigkeit finanziell weniger attraktiv machen könne. Freiwillig gibt es das Splitting schon heute nach § 120a SGB VI, genutzt wird es nach den vorliegenden Angaben von weniger als 1.000 Paaren pro Jahr.

Rentensplitting: Entscheidung mit dauerhaften Folgen

Beim Rentensplitting werden die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Wer sich heute freiwillig dafür entscheidet, schließt eine spätere Witwen- oder Witwerrente aus dieser Ehe grundsätzlich aus. Dafür werden die übertragenen Entgeltpunkte Teil der eigenen Rente und bleiben auch bei Wiederheirat erhalten. Laut gegen-hartz.de gilt zudem weiter das Sterbevierteljahr: In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat erhält der hinterbliebene Ehepartner grundsätzlich die volle Rente des Verstorbenen, ohne Anrechnung eigenen Einkommens. Offen ist, ob ein solcher Schutz in einem Pflichtmodell erhalten bliebe.

Freibetrag 2026: Ab 1.122,53 Euro wird angerechnet

Nach dem Sterbevierteljahr kann eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente mindern. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der monatliche Freibetrag bei 1.122,53 Euro, pro waisenrentenberechtigtem Kind kommen 238,11 Euro hinzu. Vom Einkommen oberhalb dieser Grenze werden 40 Prozent angerechnet. Für Paare mit ähnlichen Rentenansprüchen kann das bestehende Recht trotz Kürzung günstiger sein als ein reines Splittingmodell, weil nach dem Todesfall zusätzlich zur eigenen Rente noch eine Hinterbliebenenleistung entstehen kann. Bei exakt gleich hohen Ansprüchen würde ein Splitting dagegen gar keine Übertragung auslösen.

Beispiel Sabine und Thomas: 527,50 Euro weniger

Besonders relevant ist die Debatte für Ehen mit ungleichen Erwerbsbiografien, langen Teilzeitphasen, Kindererziehung oder Pflege. In einem Rechenbeispiel haben Sabine und Thomas 34 Jahre Ehe hinter sich, sie erhält 850 Euro Altersrente, er 2.050 Euro. Stirbt Thomas, ergäbe sich bei der 55-Prozent-Regel eine große Witwenrente von 1.127,50 Euro; zusammen käme Sabine damit auf 1.977,50 Euro. Würden alle in der Ehe erworbenen Ansprüche verpflichtend geteilt, läge ihre eigene Rente bei 1.450 Euro. Das wären 527,50 Euro weniger pro Monat. Gerade für rentennahe Jahrgänge und bestehende Ehen ist deshalb der Bestandsschutz ein zentraler Punkt.