Krankengeld springt ein, wenn nach sechs Wochen Lohnfortzahlung weiter Arbeitsunfähigkeit besteht. Für viele Beschäftigte beginnt damit nicht nur eine finanzielle Umstellung, sondern später auch ein Thema mit dem Finanzamt. Wie wmn.de erklärt, bleibt die Leistung selbst zwar steuerfrei, sie fließt aber über den Progressionsvorbehalt in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes ein. Wer im Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen erhält, muss zudem eine Steuererklärung abgeben. Die Krankenkasse meldet die Zahlungen elektronisch an das Finanzamt, in der Regel bis spätestens Februar des Folgejahres.

Taxfix: 3.500 Euro Krankengeld können 447 Euro mehr Steuer auslösen

Wie taxfix.de berichtet, liegt das Krankengeld bei 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts und ist auf höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts begrenzt. Ausgezahlt wird der Betrag nach Abzug von Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Beim Progressionsvorbehalt zählt jedoch die Bruttoleistung. Im Rechenbeispiel steigt bei 30.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und 3.500 Euro Krankengeld der Steuersatz von 12,77 auf 15,55 Prozent. Die Einkommensteuer erhöht sich dadurch von 3.207 auf 3.654 Euro. Für dieselbe Krankheit wird Krankengeld längstens 78 Wochen gezahlt.

FG Köln: Rentenbeiträge aus Krankengeld nicht als Sonderausgaben abziehbar

Ein zweiter Punkt betrifft die Steuererklärung selbst. Laut gegen-hartz.de hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Rentenversicherungsbeiträge, die während des Bezugs von Krankengeld abgeführt werden, nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Im verhandelten Fall bezog eine Frau 2018 neben Arbeitslohn mehrere Monate Krankengeld. Das Finanzamt berücksichtigte die Lohnersatzleistung samt einbehaltener Rentenbeiträge beim Progressionsvorbehalt. Das Gericht verneinte sowohl den Sonderausgabenabzug als auch einen Abzug bei der Berechnung des Steuersatzes. Begründet wurde das mit dem unmittelbaren Zusammenhang der Beiträge mit steuerfreien Einnahmen.

Lohnsteuer-kompakt: Privatversicherte fallen nicht unter den Progressionsvorbehalt

Anders behandelt wird Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung. Nach Angaben von lohnsteuer-kompakt.de ist diese Leistung ebenfalls steuerfrei, wird aber nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als zulässig. Für gesetzlich Versicherte gilt die Einbeziehung sowohl bei Pflichtversicherten als auch bei freiwillig Versicherten. Bei privaten Verträgen läuft die Absicherung über ein Krankentagegeld, das auf vertraglich vereinbarten Beiträgen beruht. Wer privat versichert ist, sollte deshalb prüfen, ob statt gesetzlichem Krankengeld nur diese Leistung vorliegt.

Anlage N, Hauptvordruck und das Zuflussprinzip zum Jahreswechsel

Für das Ausfüllen der Erklärung kommt es auf zwei Punkte an. Steht die Leistung in der Lohnsteuerbescheinigung, gehört sie in die Anlage N. Andere Lohnersatzleistungen werden im Hauptvordruck unter „Einkommensersatzleistungen“ eingetragen. Dieselbe Zahlung darf nicht doppelt erfasst werden. Zusätzlich zählt am Jahreswechsel das Zuflussprinzip: Eine Überweisung bis zum 10. Januar für Dezember kann noch dem Vorjahr zugerechnet werden, ab dem 11. Januar dem neuen Jahr. Gegen das Kölner Urteil ist eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Wer betroffen ist, kann den Steuerbescheid prüfen und bei Bedarf Einspruch einlegen.