Wer Bürgergeld beantragen will, muss nicht nur die eigene Erwerbsfähigkeit nachweisen, sondern auch prüfen, wie viel Geld und Besitz in der Bedarfsgemeinschaft vorhanden sind. Dabei geht es um eine Frage mit direkter Alltagswirkung: Ab wann gelten Ersparnisse als zu hoch für den Leistungsbezug? Der verfügbare Quellentext von Stern verweist zwar auf den Überblick zur neuen Grundsicherung, enthält selbst aber keine abrufbaren Detailangaben. Verlässliche Maßstäbe liefert hier die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Informationsseite zum Bürgergeld.

Bürgergeld ab 15 Jahren bei mindestens drei Stunden Arbeit

Anspruch auf Bürgergeld haben grundsätzlich erwerbsfähige und leistungsberechtigte Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind, ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und noch nicht die Altersgrenze für die Rente erreicht haben. Hinzu kommt: Betroffene müssen mindestens drei Stunden täglich arbeiten können, wie arbeitsagentur.de ausführt. Außerdem gilt Hilfebedürftigkeit als zentrale Voraussetzung. Gemeint ist, dass das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und der Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln finanziert werden kann.

Bedarfsgemeinschaft zählt beim Vermögen mit

Für die Prüfung ist nicht nur das eigene Konto relevant. Das Jobcenter berücksichtigt verwertbares Vermögen der antragstellenden Person und der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Als Vermögen gelten unter anderem Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck, Kapitallebensversicherungen sowie Haus- und Grundeigentum. Verwertbar ist Besitz dann, wenn er für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann. Das ist für Verbraucher wichtig, weil die Prüfung damit deutlich breiter ausfällt als ein bloßer Blick auf das Girokonto.

40.000 Euro in der Karenzzeit für die erste Person

Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs gilt die sogenannte Karenzzeit. In diesem Zeitraum wird Vermögen nur dann angerechnet, wenn es als erheblich eingestuft wird. Erheblich ist es, wenn die Summe 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Für jede weitere Person kommen 15.000 Euro hinzu. Wird der Leistungsbezug für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um genau diese Monate. Das kann finanziell relevant sein, wenn Anträge, Beschäftigung und erneuter Bezug zeitlich eng aufeinanderfolgen.

Nach dem ersten Jahr gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro

Nach Ablauf der Karenzzeit greifen strengere Regeln. Dann ist ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich. Alles, was darüber liegt und verwertbar ist, muss grundsätzlich zunächst zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Auch nicht erwerbsfähige Menschen können Bürgergeld erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Der Antrag selbst ist beim zuständigen Jobcenter zu stellen. Für Haushalte mit Rücklagen lohnt deshalb eine genaue Prüfung der Vermögensarten und Grenzen, bevor der Bescheid erwartet wird.